Die Mischintoxikation bzw. ein intoxikationsbedingter Krampfanfall kann damit weder gestützt auf das Gutachten noch die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und Replik als die wahrscheinlichste Todesursache angesehen werden. 5.6 Weiter wird im Berichtsrapport des Dezernats BEX vom 24. April 2018 darauf hingewiesen, dass eine zufällige oder durch den Schadenverlauf eingetretene Heizölkontamination der detektierten Stellen (Asservate 2 – 6 und 7) auf den Holzböden in den Zimmern der Erdgeschosswohnung ausgeschlossen werde (S. 11). Es liegen damit Anhaltspunkte für die Verwendung von Brandbeschleuniger vor.