Das bedeutet aber nicht, dass keine Schuss-, Stich- oder Schlagverletzungen vorlagen. Entsprechend wird im Gutachten auch festgehalten, dass eine Fremdeinwirkung unter Zusammenschau der erhobenen Befunde aus rechtsmedizinischer Sicht nicht auszuschliessen sei (S. 9). Die Mischintoxikation bzw. ein intoxikationsbedingter Krampfanfall kann damit weder gestützt auf das Gutachten noch die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und Replik als die wahrscheinlichste Todesursache angesehen werden.