Gleiches gilt für die an der Leiche festgestellte «Pfötchenstellung» der Hände. So ist es ebenso denkbar, dass sich das Opfer aufgrund einer leichten oder schweren Bewusstseinsstörung nicht wehrte und deshalb nicht in einer Abwehrhaltung vorgefunden wurde. Weiter kann auch der Täter die Leiche in diese Position gebracht haben. Aufgrund der ausgedehnten Brandzehrung des Kopfes konnten rechtsmedizinisch keine Aussagen zur konkreten Art der Gewalteinwirkung gegen den Kopf getroffen werden (S. 6). Das bedeutet aber nicht, dass keine Schuss-, Stich- oder Schlagverletzungen vorlagen.