Abgesehen davon würde auch eine schwere Bewusstseinsstörung eine zusätzliche Gewalteinwirkung nicht ausschliessen. Weiter ergeben sich aus dem Gutachten keinerlei Anhaltspunkte, dass die Blutansammlung auch Folge eines Zungenbisses gewesen sein könnte. Die Einblutungen in der Zungenmuskulatur (falls es denn überhaupt solche waren, vgl. S. 7 des Gutachtens) können aber Folge einer Gewalteinwirkung gegen den Kopf gewesen sein. Sie sind damit nicht einzig oder zwingend mit einem Zungenbiss im Rahmen eines Krampfanfalls erklärbar (S. 7). Gleiches gilt für die an der Leiche festgestellte «Pfötchenstellung» der Hände.