Gerade das Fehlen anderer die Blutansammlung erklärender Befunde führte zur Annahme, dass der Ursprung der Blutung am ehesten im Kopfbereich zu lokalisieren sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, die Schlussfolgerungen im Gutachten in Frage zu stellen. Das Gutachten lässt ebenso den Schluss zu, das Opfer sei nach einer Gewalteinwirkung auf den Kopf gestorben, zumal das Opfer nach dieser Verletzung nur noch kurze Zeit gelebt haben dürfte (S. 6/7).