4 Gutachten wird lediglich festgehalten, dass ein Kopf mit einer schweren Kopfverletzung in grösserem Ausmass von Brandzehrung betroffen sein kann als ein intakter Körperteil. Auch dass sich im gesamten Mund und Rachenraum keine Verletzung fand, die das Eindringen von Blut erlaubt hätte, stellt die Annahme einer Kopfverletzung nicht in Frage. Gerade das Fehlen anderer die Blutansammlung erklärender Befunde führte zur Annahme, dass der Ursprung der Blutung am ehesten im Kopfbereich zu lokalisieren sei.