Die Mischintoxikation wird damit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als einziger möglicherweise todesursächlicher Umstand festgestellt. Das Gutachten weist auch auf die Wahrscheinlichkeit einer schweren Kopfverletzung hin. Diese Wahrscheinlichkeit ergibt sich aus der Blutungsansammlung im Bereich von Rachen, Kehlkopf und Luftröhre sowie den Hauptbronchien und nicht der Brandzehrung des Kopfes, wie vom Beschwerdeführer in seiner Replik vorgebracht. Im