Als Ursache einer derartigen Blutung kämen am ehesten eine oder mehrere schwere Gewalteinwirkungen (wie beispielsweise Schuss, Schlag oder Stich) gegen den Kopf mit daraus folgender schwerer Kopfverletzung in Frage. Das Vorhandensein der Blutansammlung in den Atemwegen sei als Vitalzeichen im Sinne einer aktiven Einatmung von Blut zu werten. Das Opfer dürfte also bei Einsetzen der Blutung noch am Leben gewesen, jedoch kurze Zeit später verstorben sein. 5.4 Die Mischintoxikation wird damit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als einziger möglicherweise todesursächlicher Umstand festgestellt.