5.3 Gemäss Gutachten ist davon auszugehen, dass das Opfer im Zeitpunkt des Brandausbruchs bereits tot war (vgl. S. 7 und 9 des Gutachtens). Der Todeszeitpunkt konnte nicht näher eingegrenzt werden. Er kann sowohl am Tag des Hausbrandes vom 15. Februar 2018 wie auch mehrere Tage bis maximal drei Wochen zuvor eingetreten sein. Dem Gutachten (S. 8) ist zu entnehmen, dass beim Opfer zum Todeszeitpunkt ein Mischkonsum von Alkohol, Drogen und Medikamenten vorgelegen habe.