Betreffend Brandentstehung sei einziges beweiskräftiges Beweismittel der Berichtsrapport BEX vom 24. April 2018. Der Beschwerdeführer legt einlässlich dar, weshalb diese Dokumente einzig die Theorie stützten, dass der Tod durch eine Überdosis an Betäubungsmitteln und der Brand durch das Umstürzen einer Kerze oder das Herunterfallen eines Joints verursacht worden seien. Da es an einem Deliktsverdacht fehle, stelle sich auch die Frage nach der Täterschaft nicht. 5.3 Gemäss Gutachten ist davon auszugehen, dass das Opfer im Zeitpunkt des Brandausbruchs bereits tot war (vgl. S. 7 und 9 des Gutachtens).