3 lastet wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an einem Deliktsverdacht. In Bezug auf die Todesursache und die Umstände des Todes liege als einziges das rechtsmedizinische Gutachten (nachfolgend: Gutachten) vom 30. April 2018 mit seinen Anhängen vor. Betreffend Brandentstehung sei einziges beweiskräftiges Beweismittel der Berichtsrapport BEX vom 24. April 2018.