4. Am 15. Februar 2018 ist die von H.________ sel. bewohnte Liegenschaft in N.________ (Ort) zu einem Grossteil niedergebrannt. Unter dem Brandschutt wurden am 16. Februar 2018 menschliche Überreste gefunden. Mittels Abgleich von Zahnröntgenaufnahmen konnten diese Überreste zweifelsfrei als H.________ sel. (nachfolgend Opfer) identifiziert werden. Das Opfer war seit einigen Jahren mit dem Beschwerdeführer befreundet. Sie lebten nicht im gleichen Haushalt. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, das Opfer getötet und das Haus, in dem sie lebte, in Brand gesetzt zu haben, um seine Tat zu vertuschen.