Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, bis am 4. Juli 2018 eine Replik einzureichen. In seiner Replik vom 4. Juli 2018 hielt er an den gestellten Anträgen fest. Zudem ersuchte er, die Seiten 24 bis 29 der Beschwerdeeingabe vom 18. Juni 2018 durch die angefügten neuen Seiten 24 bis 29 zu ersetzen. Diesem Begehren wurde entsprochen.