Am 26. Juni 2018 schloss der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt D.________ (Vertreter der ferienabwesenden, verfahrensleitenden Staatsanwältin) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer die entsprechende Stellungnahme zugestellt. Am 29. Juni 2018 (Eingang Beschwerdekammer: 2. Juli 2018) ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer angemessenen Replikfrist. Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, bis am 4. Juli 2018 eine Replik einzureichen.