Die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers wies sie ab. Weiter wurde festgehalten, dass im Beschwerdeverfahren Fürsprecher B.________ als Hauptvertreter gelte. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. Juni 2018 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Am 26. Juni 2018 schloss der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt D.________ (Vertreter der ferienabwesenden, verfahrensleitenden Staatsanwältin) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.