Weiter beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei Ziffer 3 des Entscheides bezüglich Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 19. September 2018 aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Am 20. Juni 2018 eröffnete die Verfahrensleiterin ein Beschwerdeverfahren und räumte der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers wies sie ab.