Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 23. März 2018 die Untersuchungshaft an und beschränkte die Haftdauer bis am 19. Juni 2018. Am 8. Juni 2018 wies es das vom Beschuldigten am 23. Mai 2018 eingereichte Haftentlassungsgesuch ab. Gleichzeitig verlängerte es die Untersuchungshaft gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 19. September 2018. Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Fürsprecher B.________ und Fürsprecher C.________, am 18. Juni 2018 Beschwerde. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Befragung von Dr. med.