Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 260 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Juli 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ v.d. Fürsprecher C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Haftentlassungsgesuch / Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Störung des Totenfriedens Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 8. Juni 2018 (ARR 18 56) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstif- tung und Störung des Totenfriedens. Der Beschuldigte wurde gestützt auf den Haftbefehl vom 16. Februar 2018 am 18. Februar 2018 in Frankreich verhaftet und am 20. März 2018 in die Schweiz überführt. Das Regionale Zwangsmassnahmen- gericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 23. März 2018 die Untersuchungshaft an und beschränkte die Haftdauer bis am 19. Juni 2018. Am 8. Juni 2018 wies es das vom Beschuldigten am 23. Mai 2018 einge- reichte Haftentlassungsgesuch ab. Gleichzeitig verlängerte es die Untersuchungs- haft gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 19. September 2018. Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerde- führer), verteidigt durch Fürsprecher B.________ und Fürsprecher C.________, am 18. Juni 2018 Beschwerde. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung, die Befragung von Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________, Ver- fasser des rechtsmedizinischen Gutachtens und Obduktionsprotokolls, die Befra- gung von G.________, Dezernat BEX, Verfasser des Berichtsrapports BEX sowie die Edition sämtlicher Entwürfe des rechtsmedizinischen Gutachtens und aller No- tizen der Besprechungen mit Vertretern von Polizei und Staatsanwaltschaft vom 16. und 19. Februar 2018. Weiter beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei Ziffer 3 des Entscheides bezüglich Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 19. Sep- tember 2018 aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Am 20. Juni 2018 eröffnete die Verfahrensleiterin ein Beschwerdeverfahren und räumte der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnahmengericht Ge- legenheit zur Stellungnahme ein. Die prozessualen Anträge des Beschwerdefüh- rers wies sie ab. Weiter wurde festgehalten, dass im Beschwerdeverfahren Für- sprecher B.________ als Hauptvertreter gelte. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. Juni 2018 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Am 26. Juni 2018 schloss der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftli- chen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt D.________ (Ver- treter der ferienabwesenden, verfahrensleitenden Staatsanwältin) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 wurde dem Be- schwerdeführer die entsprechende Stellungnahme zugestellt. Am 29. Juni 2018 (Eingang Beschwerdekammer: 2. Juli 2018) ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer angemessenen Replikfrist. Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, bis am 4. Juli 2018 eine Replik einzureichen. In seiner Replik vom 4. Juli 2018 hielt er an den gestellten Anträgen fest. Zudem er- suchte er, die Seiten 24 bis 29 der Beschwerdeeingabe vom 18. Juni 2018 durch die angefügten neuen Seiten 24 bis 29 zu ersetzen. Diesem Begehren wurde ent- sprochen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung 2 und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Haft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorlie- gen. Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tat- bestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 4. Am 15. Februar 2018 ist die von H.________ sel. bewohnte Liegenschaft in N.________ (Ort) zu einem Grossteil niedergebrannt. Unter dem Brandschutt wur- den am 16. Februar 2018 menschliche Überreste gefunden. Mittels Abgleich von Zahnröntgenaufnahmen konnten diese Überreste zweifelsfrei als H.________ sel. (nachfolgend Opfer) identifiziert werden. Das Opfer war seit einigen Jahren mit dem Beschwerdeführer befreundet. Sie lebten nicht im gleichen Haushalt. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, das Opfer getötet und das Haus, in dem sie lebte, in Brand gesetzt zu haben, um seine Tat zu vertuschen. 5. 5.1 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunk- te für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausge- dehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem er- kennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2018 vom 8. Mai 2018 E. 3.2). Zu Beginn der Strafunter- suchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatver- dacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haft- grund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht ent- 3 lastet wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an einem Deliktsverdacht. In Bezug auf die Todesursache und die Umstände des Todes liege als einziges das rechtsmedi- zinische Gutachten (nachfolgend: Gutachten) vom 30. April 2018 mit seinen An- hängen vor. Betreffend Brandentstehung sei einziges beweiskräftiges Beweismittel der Berichtsrapport BEX vom 24. April 2018. Der Beschwerdeführer legt einlässlich dar, weshalb diese Dokumente einzig die Theorie stützten, dass der Tod durch ei- ne Überdosis an Betäubungsmitteln und der Brand durch das Umstürzen einer Kerze oder das Herunterfallen eines Joints verursacht worden seien. Da es an ei- nem Deliktsverdacht fehle, stelle sich auch die Frage nach der Täterschaft nicht. 5.3 Gemäss Gutachten ist davon auszugehen, dass das Opfer im Zeitpunkt des Brandausbruchs bereits tot war (vgl. S. 7 und 9 des Gutachtens). Der Todeszeit- punkt konnte nicht näher eingegrenzt werden. Er kann sowohl am Tag des Haus- brandes vom 15. Februar 2018 wie auch mehrere Tage bis maximal drei Wochen zuvor eingetreten sein. Dem Gutachten (S. 8) ist zu entnehmen, dass beim Opfer zum Todeszeitpunkt ein Mischkonsum von Alkohol, Drogen und Medikamenten vorgelegen habe. In Abhängigkeit der individuellen Faktoren (wie Substanzgewöh- nung, Konstitution, etc.) könnten derartig hohe Konzentrationen im Einzelfall unter- schiedliche Auswirkungen auf den Organismus und den Bewusstseinszustand des Konsumenten haben. Es sei somit möglich, dass die vorliegende Mischintoxikation im konkreten Fall todesursächlich relevant gewesen sein könnte. Eine Mischintoxi- kation wie die vorliegende sei jedoch nicht zwingend tödlich und könnte auch zu ei- ner schweren, jedoch nicht letalen oder sogar allenfalls nur leichten Bewusstseins- störung geführt haben, insbesondere bei allenfalls starker Gewöhnung an die im Blut nachgewiesenen Substanzen. Aus dem Gutachten (S. 6) geht auch hervor, dass sich im Bereich von Rachen, Kehlkopf und Luftröhre sowie den Hauptbron- chien teils reichlich Fremdmaterialansammlungen fanden, welche am ehesten als durch Hitzeeinwirkung verkochtes Blut zu interpretieren waren. Aufgrund der Loka- lisation des Fremdmaterials und der Ermangelung anderer, die Blutansammlung erklärender Befunde (wie z. Bsp. Hinweise auf eine Blutungsquelle in Speiseröhre oder Magen) wäre die anatomische Lage einer Blutungsquelle respektive der Ur- sprung des Blutung am ehesten im Kopfbereich zu lokalisieren. Als Ursache einer derartigen Blutung kämen am ehesten eine oder mehrere schwere Gewalteinwir- kungen (wie beispielsweise Schuss, Schlag oder Stich) gegen den Kopf mit daraus folgender schwerer Kopfverletzung in Frage. Das Vorhandensein der Blutansamm- lung in den Atemwegen sei als Vitalzeichen im Sinne einer aktiven Einatmung von Blut zu werten. Das Opfer dürfte also bei Einsetzen der Blutung noch am Leben gewesen, jedoch kurze Zeit später verstorben sein. 5.4 Die Mischintoxikation wird damit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als einziger möglicherweise todesursächlicher Umstand festgestellt. Das Gut- achten weist auch auf die Wahrscheinlichkeit einer schweren Kopfverletzung hin. Diese Wahrscheinlichkeit ergibt sich aus der Blutungsansammlung im Bereich von Rachen, Kehlkopf und Luftröhre sowie den Hauptbronchien und nicht der Brand- zehrung des Kopfes, wie vom Beschwerdeführer in seiner Replik vorgebracht. Im 4 Gutachten wird lediglich festgehalten, dass ein Kopf mit einer schweren Kopfverlet- zung in grösserem Ausmass von Brandzehrung betroffen sein kann als ein intakter Körperteil. Auch dass sich im gesamten Mund und Rachenraum keine Verletzung fand, die das Eindringen von Blut erlaubt hätte, stellt die Annahme einer Kopfver- letzung nicht in Frage. Gerade das Fehlen anderer die Blutansammlung erklären- der Befunde führte zur Annahme, dass der Ursprung der Blutung am ehesten im Kopfbereich zu lokalisieren sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind da- her nicht geeignet, die Schlussfolgerungen im Gutachten in Frage zu stellen. Das Gutachten lässt ebenso den Schluss zu, das Opfer sei nach einer Gewalteinwir- kung auf den Kopf gestorben, zumal das Opfer nach dieser Verletzung nur noch kurze Zeit gelebt haben dürfte (S. 6/7). 5.5 Da dem Opfer die Medikamente schon seit Längerem verschrieben wurden und es auch regelmässig Kokain und Cannabis konsumierte, ist eine solche Gewöhnung nicht unwahrscheinlich. Gemäss Gutachten ist es daher sogar möglich, dass die Mischintoxikation nur zu einer leichten Bewusstseinsstörung geführt hat. Abgese- hen davon würde auch eine schwere Bewusstseinsstörung eine zusätzliche Ge- walteinwirkung nicht ausschliessen. Weiter ergeben sich aus dem Gutachten kei- nerlei Anhaltspunkte, dass die Blutansammlung auch Folge eines Zungenbisses gewesen sein könnte. Die Einblutungen in der Zungenmuskulatur (falls es denn überhaupt solche waren, vgl. S. 7 des Gutachtens) können aber Folge einer Ge- walteinwirkung gegen den Kopf gewesen sein. Sie sind damit nicht einzig oder zwingend mit einem Zungenbiss im Rahmen eines Krampfanfalls erklärbar (S. 7). Gleiches gilt für die an der Leiche festgestellte «Pfötchenstellung» der Hände. So ist es ebenso denkbar, dass sich das Opfer aufgrund einer leichten oder schweren Bewusstseinsstörung nicht wehrte und deshalb nicht in einer Abwehrhaltung vorge- funden wurde. Weiter kann auch der Täter die Leiche in diese Position gebracht haben. Aufgrund der ausgedehnten Brandzehrung des Kopfes konnten rechtsme- dizinisch keine Aussagen zur konkreten Art der Gewalteinwirkung gegen den Kopf getroffen werden (S. 6). Das bedeutet aber nicht, dass keine Schuss-, Stich- oder Schlagverletzungen vorlagen. Entsprechend wird im Gutachten auch festgehalten, dass eine Fremdeinwirkung unter Zusammenschau der erhobenen Befunde aus rechtsmedizinischer Sicht nicht auszuschliessen sei (S. 9). Die Mischintoxikation bzw. ein intoxikationsbedingter Krampfanfall kann damit weder gestützt auf das Gutachten noch die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und Replik als die wahrscheinlichste Todesursache angesehen werden. 5.6 Weiter wird im Berichtsrapport des Dezernats BEX vom 24. April 2018 darauf hin- gewiesen, dass eine zufällige oder durch den Schadenverlauf eingetretene Heizöl- kontamination der detektierten Stellen (Asservate 2 – 6 und 7) auf den Holzböden in den Zimmern der Erdgeschosswohnung ausgeschlossen werde (S. 11). Es lie- gen damit Anhaltspunkte für die Verwendung von Brandbeschleuniger vor. Dass an der Leiche und in unmittelbarer Nähe davon kein Brandbeschleuniger gefunden wurde, schliesst Brandstiftung, mit dem Motiv der Leichenbeseitigung, nicht per se aus. Ein solches Vorgehen kann ebenso damit erklärt werden, dass es der Täter wie einen Unfall hat aussehen lassen wollen. Allenfalls sollte der Brandbeschleuni- ger auch nur mithelfen, dass sich das Feuer ausbreitet. Auch ein Ablenken vom Brandausgangspunkt ist denkbar. Abgesehen davon kann ein Täter auch ohne 5 Verwendung von Brandbeschleuniger an der Leiche davon ausgehen, dass allfälli- ge Spuren durch den Brand hinreichend beseitigt werden. Der Beschwerdeführer bringt jedenfalls weder in der Beschwerde noch in der Replik Einwände oder Er- mittlungsergebnisse vor, die zwingend auf eine zufällige oder durch den Löschwas- serabfluss bedingte Heizölkontamination hindeuten und die Verwendung von Brandbeschleuniger ausschliessen. Ob die im Bericht BEX erwähnten Ergebnisse zusammen mit den weiteren bereits erfolgten und allenfalls noch zu tätigenden Er- mittlungen in diesem Zusammenhang einen Schuldspruch zulassen, wird das Sachgericht abschliessend zu klären haben. Die bisherigen Ergebnisse rechtferti- gen jedenfalls die Annahme eines dringenden Tatverdachts auch betreffend Brandstiftung (vgl. auch nachstehende Ausführungen). 5.7 Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers entspricht damit lediglich einer mög- lichen Interpretation des Gutachtens und des Berichts. Mindestens ebenso wahr- scheinlich ist mit Blick auf diese Beweisstücke die Annahme einer Tötung und Brandstiftung. Dass Anlass für weitere Abklärungen besteht, führt nicht dazu, dass im Haftprüfungsverfahren das eigentliche Beweisverfahren vorgezogen wird. Eben- so wenig die Möglichkeit eines Freispruchs aufgrund des Grundsatzes in «dubio pro reo». Es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, die Beweisstücke abschlies- send zu würdigen und sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers detailliert auseinanderzusetzen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichts, wonach das Haftgericht zur Frage des dringenden Tatverdachts weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2018 vom 8. Mai 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers er- gibt sich aus BGE 143 IV 330 E. 2.2 nichts anderes. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil nicht zum Massstab, den das Haftgericht bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts anzuwenden hat, sondern stellte lediglich klar, dass das Vorliegen und das Ausmass der strafrechtlichen Schuldfähigkeit sowie die schuld- angemessene bzw. sachlich gebotene (verschuldensunabhängige) Sanktion nicht im Haftverfahren zu prüfen seien (ausser es sei ausnahmsweise schon im Haftprü- fungsverfahren klar, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Mass- nahme in Frage kommen könnten). Der dringende Deliktsverdacht auf eine Tötung, Brandstiftung und damit verbundene Störung des Totenfriedens darf daher mit Blick auf vorangehende Ausführungen mit vertretbaren Gründen bejaht werden. Daneben liegen weitere konkrete Verdachtsmomente vor, die auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers schliessen lassen und letztlich ebenfalls gegen die vom Beschwerdeführer vorgenommene Interpretation der erwähnten Beweisstücke sprechen. 5.8 Es kann vorab auf die Ausführungen im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2018 sowie im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Es wird schlüssig be- gründet, weshalb Indizien dafür vorliegen, dass das Opfer ab dem 9. Februar 2018 nicht mehr am Leben war. Zwar trifft der Einwand des Beschwerdeführers in der Replik, wonach die Antennenstandorte beim Anruf des Beschwerdeführers auf das Mobiltelefon des Opfers am 13. Februar 2018 nicht identisch gewesen seien, zu. Dieser solitäre Anruf bedeutet aber nicht, dass das Opfer, das sein Mobiltelefon vor dem 8. Februar 2018 rege benutzt hatte, tatsächlich gesprochen hätte und folglich 6 effektiv noch am Leben war. Auch die SMS-Nachricht vom Mobiltelefonanschluss des Beschwerdeführers aus an den Vorgesetzten des Opfers vom 12. Februar 2018 ist nicht geeignet, diese Schlussfolgerung massgeblich in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die handschriftlich verfasste, undatierte Notiz, welche den am 12. Februar 2018 an den Arbeitgeber des Opfers retournierten Akten beigelegt war. Entgegen den Gepflogenheiten des Opfers war die SMS-Nachricht in hochdeut- scher Sprache verfasst. Sie erweckt daher den Anschein, dass sie von jemand an- derem als dem Opfer verfasst wurde. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, wes- halb das Opfer nicht bereits für das Verfassen dieser Nachricht sein Gerät Galaxy J1 benutzt hat. Dieses Gerät wurde schon von November 2017 bis 20. Januar 2018 vom Opfer benutzt und nur wenige Stunden nach der SMS-Nachricht wurde die SIM-Karte des Opfers in dieses Gerät eingesetzt. Aus der Einvernahme des Vor- gesetzten und einer Arbeitskollegin des Opfers geht zudem hervor, dass es sich bereits am 8. Februar 2018 vorgängig bei der Kollegin telefonisch abmeldete und angab, an Migräne zu leiden (Einvernahme vom 17. Februar 2018, S. 6, Z. 258 ff. sowie Einvernahme vom 22. Februar 2018, S. 3, Z. 88 ff.). Das Opfer wusste damit, dass es der Arbeit fernbleiben würde. Es macht daher, entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers, durchaus Sinn und widerspricht nicht jeder Lebenserfah- rung, dass das Opfer bereits am 8. Februar 2018 die Akten mit einer entsprechen- den Notiz bereitstellte, weil es beabsichtigte, diese zu retournieren. Es ist damit sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Akten mit dem Zettel bereits so vorfand. Auch die Umstände der Rückgabe der Akten (Montagabend, um 20.15 Uhr; Registrierung Schlüssel des Opfers, an der Loge) sprechen gegen eine Rück- gabe durch das Opfer. Diese Vorkommnisse widerlegen damit nicht, dass das Op- fer bereits am 9. Februar 2018 tot gewesen sei, sondern begründen konkrete An- haltspunkte für Vertuschungshandlungen durch den Beschwerdeführer. Diese wie- derum weisen daraufhin, dass er vom Tod des Opfers wusste. Auch die Aussagen der Auskunftsperson I.________ zum Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat begründen konkrete und ernsthafte Verdachtsmomente, dass der Beschwerde- führer ein Delikt begangen hat. Sein verwirrter und geschockter Zustand sowie sei- ne Angaben gegenüber I.________, wonach das Haus von H.________ abge- brannt und H.________ tot sei, er nur in der Panik die Hunde zusammengepackt habe und abgefahren sei (vgl. Einvernahme vom 25. Mai 2018, S. 3, Z. 82 ff., S. 10, Z. 460 ff.), weisen daraufhin, dass er bei seiner überstürzten Abreise nach Frankreich vom Brand und vom Tod des Opfers wusste. Dass er erst einen Tag später in den Medien davon gelesen haben soll, erscheint nicht glaubhaft und lässt sich nicht mit seinem Verhalten und seinem Zustand in Einklang bringen. Zudem wäre in diesem Fall zu erwarten, dass er sich bei seiner Familie nach dem Haus und dem Opfer erkundigt hätte. 5.9 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erwiderungen sind lediglich Erklärungs- versuche, wie es auch gewesen sein könnte. Sie sind nicht geeignet, den dringen- den Tatverdacht ernsthaft in Frage zu stellen. Der Tatverdacht ergibt sich nicht aus einzelnen Indizien, sondern aus der Gesamtheit der Umstände, wozu neben dem Gutachten und dem Bericht des Dezernats BEX auch das Verhalten des Be- schwerdeführers vor und nach der Tat gehört. Das alles deutet auf ein Delikt, be- gangen durch den Beschwerdeführer, hin. Da der Tatverdacht bereits erheblich 7 und konkret genug ist, spielt es auch keine Rolle, ob er sich weiter verdichtete. Je- denfalls ergaben sich weder aus dem Gutachten noch dem Bericht des Dezernats BEX oder den zahlreichen Aussagen massgeblich entlastende Hinweise. 6. 6.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassna- mengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr sowie der Kollusionsge- fahr. 6.2 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren be- rufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Aus- land und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusit- zenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich ver- ringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und E. 4.3 und 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 4.1). 6.3 Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Antrag vom 28. Mai 2018 verwiesen werden. Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die Schweiz über O.________(Ort) verliess und in P.________(Ort) I.________ traf. In Q.________(Ort) hielt ihn die französische Polizei an. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich seinen Sohn in R.________(Ort) besuchen wollen, hätte er kaum diese Route (Umweg von 500 km) genommen. Der Sohn des Beschwerdeführers wusste denn auch nicht, dass sein Vater kommen wollte (vgl. Einvernahme J.________ vom 23. Februar 2018, S. 5, Z. 165). Weiter bestätigen die Aussagen von I.________, dass es sich um einen überstürzten Aufbruch handelte. Der Be- schwerdeführer bat sie auch um Geld, weil er seine Karten nicht benutzen dürfe. Er fragte weiter, ob er sein Mobilhome in eine Scheune stellen könne, damit man ihn nicht finde (vgl. Einvernahme vom 25. Mai 2018, S. 3, Z. 82 ff.). Wie aus dem Be- 8 richtsrapport vom 22. März 2018 hervorgeht, äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber den für die Rückführung zuständigen Polizisten dahingehend, dass er ein wenig militärische Taktik angewandt habe, zum Beispiel sei er absichtlich nicht direkt gefahren, auch habe er alle Kamerastellen (z.B. Autobahnzahlstellen) ge- mieden, um nicht erkannt zu werden. Seine «Abreise» nach Frankreich ist daher als Flucht zu werten. Der Beschwerdeführer versuchte damit bereits einmal, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Seine familiären Bindungen in N.________ (Ort) sowie seine Verantwortung gegenüber seinem Unternehmen ha- ben ihn bereits im Februar nicht von einer Flucht abgehalten. Aus den Aussagen seiner Söhne und Mutter geht zudem hervor, dass er seine Arbeit bereits seit eini- ger Zeit vernachlässigte (vgl. Einvernahme K.________ vom 19. Februar 2018, S. 8, Z. 337 f., Z. 357 ff., vom 25. April 2018, S. 5, Z. 182 ff.; Einvernahme von L.________ vom 11. April 2018, S. 3, Z. 85 ff., Einvernahme J.________ vom 23. Februar 2018, S. 10, Z. 437). Auch wenn der Hauptgrund dafür seine Beziehung zum Opfer gewesen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, mit dessen Tod habe sich dies geändert und der Betrieb stehe nun an erster Stelle, wie vom Be- schwerdeführer vorgebracht. Er gilt als Tatverdächtiger in der Untersuchung des Todesfalles seiner Freundin. Die Situation ist nach wie vor sehr belastend. Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Eine Flucht scheint bei dieser Ausgangslage nach wie vor sehr wahrscheinlich. Da die Fluchtgefahr be- jaht wird, kann offen bleiben, ob nach wie vor Kollusionsgefahr besteht. 7. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu er- wartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Ersatzmassnahmen werden nicht beantragt und es ist auch nicht ersichtlich, inwie- fern der Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen hinreichend begegnet werden kann. Der Beschwerdeführer rügt, das Verfahren sei nicht genügend vorangetrieben wor- den. Völlig unklar sei, weshalb die Daten der GPS-Systeme der Fahrzeuge nach wie vor nicht ausgewertet worden seien. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet und musste sich auch aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers im Haftentlassungsgesuch nicht dazu veran- lasst sehen, konkret darzulegen, inwiefern sie das Strafverfahren genügend voran- getrieben habe. Das ergibt sich grundsätzlich anhand der vorgenommenen Unter- suchungshandlungen. Mit Blick auf die seit der Tat und der Verhaftung des Be- schwerdeführers durchgeführten Beweismassnahmen ergeben sich keine Anhalts- punkte für eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Selbst wenn sich die 9 Auswertung der GPS-Daten verzögert haben sollte, stellt dies mit Blick auf die um- fangreiche Untersuchung ebenfalls noch keine Verzögerung des Verfahrens dar. Ob im Zusammenhang mit dem Gutachten und dem Bericht des Dezernats BEX weitere Abklärungen zu treffen sind, betrifft eine Frage der Beweiswürdigung und steht im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Der Umstand, dass das Zwangsmass- nahmengericht und der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht Klärungsbedarf sehen und die Staatsanwaltschaft nicht umgehend darauf reagierte, begründet daher ebenfalls keine Verzögerung des Verfahrens. Mit Blick auf die zahlreichen Untersu- chungsergebnisse und der immer noch anhaltenden Auswertung der Daten, ist ei- ne Verlängerung der Haft um drei Monate nicht zu beanstanden. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschwerdeführer mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Es liegt damit offensichtlich noch keine übermässige Haft vor. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls Nachteile im Zusammenhang mit der Führung seines Unternehmens zu erwarten hat, macht die Haft nicht unverhält- nismässig. Eine solche Situation besteht im Falle der Anordnung von Untersu- chungshaft gegen berufstätige Beschuldigte grundsätzlich immer. Zudem ist mit Blick auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr ohnehin frag- lich, ob der Beschwerdeführer willens und in der Lage ist, seinen Aufgaben im Un- ternehmen nachzukommen. Die Haft erweist sich als verhältnismässig. 8. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts und nicht der Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer konnte sich vor dem Zwangsmassnahmengericht ausführlich äussern. Der angefochtene Entscheid be- gründet zudem hinreichend, weshalb die Voraussetzungen der Haftverlängerung gegeben sind. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Abgesehen davon geht be- reits aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2018 hervor, weshalb sie von einem dringenden Tatverdacht, dem Vorliegen von Haftgründen und der Ver- hältnismässigkeit der Haft ausgeht. Ebenso wird ausgeführt, welche Ermittlungs- handlungen geplant sind. Dabei geht es nicht nur um Einvernahmen, sondern auch die Weiterführung der Auswertung der Mobiltelefone und die Auswertung der Daten am Arbeitsplatz. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Fortdauer der Haft im Hinblick auf die Kollusionsgefahr, welche vorliegend aber offengelassen wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich zudem wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Da er sich zur Zeit sowohl dem Strafverfahren als auch einer Strafe entziehen kann, ist die Notwendigkeit der Fortdauer der Haft ohnehin offensichtlich und erfor- dert keine weitergehende Begründung. Es gab für das Zwangsmassnahmengericht folglich auch keinen Anlass, ein Versäumnis der Staatsanwaltschaft zu korrigieren. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Be- schwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzuset- zen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsident M.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten [2 Ordner Akten O 18 2193]) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 9. Juli 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11