3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘264.70 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, ao. Staatsanwältin J.________ (mit den Akten) - der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern (Art. 15 BGFA)