Untersagt ist nicht nur die Vertretung der Interessen eines Mandanten, welche denjenigen eines anderen direkt entgegenstehen, wie dies bei Kläger und Beklagten der Fall ist, sondern der Anwalt darf auch keine Drittperson vertreten, deren Interessen diejenigen eines Mandanten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten. Das Verbot der Doppelvertretung gilt im Prozess, den die Parteien gegeneinander führen, uneingeschränkt. Bei der reinen Rechtsberatung ist die Doppelvertretung hingegen zulässig, wenn die Parteien einverstanden sind (FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 346 und 377).