Rechtsanwalt B.________ weist in seiner Kostennote vom 26. April 2017 Aufwendungen von insgesamt CHF 1‘264.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus. Dieses Honorar scheint mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. b und e der Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811) angemessen. In Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1‘264.70 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu bezahlen.