9. Zusammengefasst überwiegt die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs des Beschuldigten die Möglichkeit einer Verurteilung klar. Die Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wird abgewiesen. 7 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Verfahrens werden bestimmt auf CHF 2‘000.00.