Sie tätigte jedoch keinerlei Abklärungen zur Identifizierung des Interessenten oder zur Abklärung seiner Bonität. Ein einfacher Blick ins Handelsregister hätte genügt, um Aufschluss über seine Vertretungsbefugnis zu erhalten und wäre bei einem Fahrzeug mit einem derart hohen Schätzpreis auch angezeigt gewesen. Das Unterlassen dieser einfachsten Vorsichtsmassnahme muss als leichtfertig bezeichnet werden und begründet vorliegend einer dieser Ausnahmefälle, in denen die Arglist aufgrund überwiegender Opfermitverantwortung entfällt.