Aufgrund dieser Anmeldung wusste die Beschwerdeführerin bereits im Voraus, dass der Beschuldigte nicht ein einfacher Interessent war, sondern tatsächlich die Absicht hatte, für den fraglichen Wagen zu bieten. Sie wusste auch, dass dieser - ihr bisher völlig unbekannte Interessent - nicht in eigenem Namen, sondern im Namen einer Gesellschaft handelte. Sie tätigte jedoch keinerlei Abklärungen zur Identifizierung des Interessenten oder zur Abklärung seiner Bonität.