Dies vermag aber nicht darüber hinwegzutäuschen, dass in einem Geschäftsbereich, wo es um Summen im sechs- und siebenstelligen Bereich geht, minimale Abklärungen zur Person eines potentiellen Käufers möglich und zumutbar sind. Der Beschuldigte hatte in seiner Anmeldung zur Abgabe telefonischer Gebote als Auftraggeber die «F.________ AG, vertreten durch A.________» angegeben (Anzeigebeilage 5). Aufgrund dieser Anmeldung wusste die Beschwerdeführerin bereits im Voraus, dass der Beschuldigte nicht ein einfacher Interessent war, sondern tatsächlich die Absicht hatte, für den fraglichen Wagen zu bieten.