Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). Gemäss Auktionskatalog betrug der Schätzpreis des umstrittenen Shelby Cobra 427 CHF 1.1-1.2 Millionen (Anzeigebeilage 3). Verkauft wurde er schlussendlich für CHF 975‘000.00. Es mag zutreffen, dass die Versteigerung von Fahrzeugen in diesem Preissegment zum gewöhnlichen Geschäftsalltag der Beschwerdeführerin gehört.