6 8.2 Sieht man die Täuschung des Beschuldigten darin, dass er gegenüber der Beschwerdeführerin wahrheitswidrig angegeben hat, zur Vertretung der F.________ AG befugt zu sein, kommt die Opfermitverantwortung ins Spiel. Arglist scheidet nämlich aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. So sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen.