OR) vertreten lassen. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte über eine derartige Bevollmächtigung verfügt hätte, finden sich in den Akten jedoch keine. Bezeichnenderweise behauptet er auch selber nicht, über eine Vollmacht der F.________ AG verfügt zu haben. In dubio pro duriore ist das Vorliegen einer Vollmacht des Beschuldigten für die Ersteigerung des Shelby Cobra 427 zu verneinen und davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht getäuscht wurde.