Den Aktionären, respektive deren Vertretern, steht grundsätzlich keine Vertretungsmacht zu, ausser sie verfügen über eine besondere Ermächtigung. Diese kann darin bestehen, dass die AG bestimmten Personen eine umfassende Handlungsvollmacht i.S. einer Prokura einräumt, was wiederum einen Eintrag ins Handelsregister voraussetzt (Art. 458 Abs. 2 OR). Die AG kann sich aber auch durch die Erteilung anderer Handlungsvollmachten, die sich auf das ganze Gewerbe oder nur auf bestimmte Geschäfte beziehen (Art. 462 Abs. 1 OR), respektive durch gewöhnliche Stellvertretung (Art. 32 ff. OR) vertreten lassen.