Sind juristische Personen an einer anderen Gesellschaft beteiligt, können diese nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein; wählbar sind einzig natürliche Personen als ihre Vertreter (Art. 707 Abs. 3 OR). Einzige zeichnungsberechtigte Person für die F.________ AG ist gemäss deren Handelsregisterauszug I.________. Die Konstruktion einer Zeichnungsberechtigung des Beschuldigten über die Muttergesellschaft, die H.________ AG, ist nach dem Gesagten nicht möglich. Den Aktionären, respektive deren Vertretern, steht grundsätzlich keine Vertretungsmacht zu, ausser sie verfügen über eine besondere Ermächtigung.