Der Beschuldigte könne deshalb die F.________ AG verpflichten und sei zu deren Vertretung befugt. 7.6 Die Vertretung einer AG obliegt gemäss Art. 718 Abs. 1 OR in erster Linie dem Verwaltungsrat. Er kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen (Art. 718 Abs. 2 OR). Für die Kenntnis der vertretungsberechtigten Personen ist der Handelsregistereintrag massgeblich (vgl. Art. 933 Abs. 2 OR und Art. 45 Abs. 1 Bst. o Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]. Sind juristische Personen an einer anderen Gesellschaft beteiligt, können diese nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein;