5 7.5 Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschuldigte zur Vertretung der F.________ AG befugt war oder ob er die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht getäuscht hat. Die Staatsanwaltschaft führte in der Einstellungsverfügung vom 27. Dezember 2017 aus, gemäss Handelsregisterauszug würden die Aktien der F.________ AG zu 100% der H.________ AG gehören. Diese beherrsche die F.________ AG somit vollständig. Der Beschuldigte sei als einziges Verwaltungsratsmitglied der H.________ AG einzelzeichnungsberechtigt. Der Beschuldigte könne deshalb die F._____