Dass er an der Echtheit des Wagens ernsthafte Zweifel hatte, zeigt nicht zuletzt sein Vorschlag, eine Expertise durchführen zu lassen und die Kosten dafür der Partei aufzuerlegen, die unrecht hatte (Anzeigebeilage 8). Ein nachträglich entfallender Zahlungswille kann strafrechtlich nicht von Relevanz sein. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der für die Beurteilung eines allfällig strafbaren Verhaltens des Beschuldigten massgeblich ist, war jedenfalls keine Täuschung über den Leistungswillen und die Leistungsfähigkeit vorhanden.