Sie sei jedoch im Filter der Bank hängengeblieben und vorerst blockiert worden (Anzeigebeilage 8). Dies zeigt, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Auktion sehr wohl gewillt und grundsätzlich fähig war, seine Zahlungspflicht zu erfüllen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte im Wissen darum, dass er den Kaufpreis gar nicht bezahlen kann, ein Fahrzeug ersteigern sollte, das gemäss Ziff. 6 der Auktionsbedingungen ohnehin erst nach vollständiger Bezahlung ausgeliefert wird.