Indem er im Nachgang an die Auktion zum einen Verzögerungen beim Auslösen der Zahlung geltend gemacht und zum anderen die Überprüfung der Echtheit des Fahrzeugs verlangt habe, habe er weiterhin zu verstehen gegeben, zahlungsfähig zu sein und den Vertrag noch erfüllen zu wollen. Durch die Vorspiegelung dieser falschen Tatsache sei die Beschwerdeführerin arglistig irregeführt und in der Folge in ihrem Irrtum bestärkt worden. Sie sei dadurch zu Fehldispositionen und vermögensschädigenden Verfügungen in Form von entgangenem Gewinn verleitet worden.