Diese beinhaltet ein Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch mündliche oder schriftliche Erklärungen, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (Urteil des Bundesgerichts 1A_261/2004 vom 25. Januar 2005 E. 4.1). 7.3 Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschuldigte sei vor, während und nach der Auktion als Vertreter der angeblichen Käuferschaft aufgetreten. Dadurch habe er überhaupt an der Auktion teilnehmen können und deshalb sei ihm schliesslich der Zuschlag erteilt worden.