4 7. 7.2 Sowohl der Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung, als auch derjenige des Betrugs setzen eine arglistige Täuschung voraus. Diese beinhaltet ein Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch mündliche oder schriftliche Erklärungen, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (Urteil des Bundesgerichts 1A_261/2004 vom 25. Januar 2005 E. 4.1).