_ AG bestritt, dass ein Vertrag zustande gekommen sei, konnte der Beschwerdeführerin klar sein, dass es definitiv nicht zur Vertragserfüllung kommen würde. Die Möglichkeit, dass der Beschuldigte sich strafbar gemacht haben könnte, war für sie frühestens in diesem Zeitpunkt erkennbar. Somit war die dreimonatige Antragsfrist mit Einreichung der Strafanzeige am 5. November 2015 gewahrt. Die Einstellung aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO erweist sich somit als unrechtmässig.