Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt sind (BGE 126 IV 131, E. 2a). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, konnte sie am Tag der Auktion noch keine Kenntnis von einem allfällig strafbaren Verhalten des Beschuldigten haben. Erst mit Erhalt des Schreibens von Rechtsanwalt B.________ vom 5. August 2017, in welchem dieser im Namen der F.________ AG bestritt, dass ein Vertrag zustande gekommen sei, konnte der Beschwerdeführerin klar sein, dass es definitiv nicht zur Vertragserfüllung kommen würde.