6. In ihrer Einstellungsverfügung vom 27. Dezember 2017 verneinte die Staatsanwaltschaft eine Subsumption des Sachverhalts unter den Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung mit der Begründung, die Strafantragsfrist sei im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung verstrichen gewesen. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt sind (BGE 126 IV 131, E. 2a).