5. Der arglistigen Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB macht sich schuldig, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch arglistige Täuschung in die Irre führt oder in einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Tat wird nur auf Antrag bestraft. Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, ist der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB anwendbar.