Bei Auktionen kommen diese Bestimmungen immer dann zur Anwendung, wenn der Käufer dem Auktionshaus eine Entschädigung schuldet (vgl. HUGUENIN, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl. 2014, S. 704 Rz. 2361). Indem der Beschuldigte an der fraglichen Auktion teilgenommen und Gebote abgegeben hat, hat er implizit die Auktionsbedingungen der Beschwerdeführerin akzeptiert. Diesen ist in Ziff. 4 zu entnehmen, dass auf jedes ersteigerte Objekt ein Aufgeld von 12 % (inkl. MwSt) auf den Zuschlagspreis zu entrichten ist (Anzeigebeilage 4).