Die Beschwerdeführerin sei daher als direkt Geschädigte zu betrachten und dadurch ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. 3.4 Diese Ausführungen verdienen Zustimmung. Es kann hierzu auf die obligationenrechtlichen Bestimmungen zum Mäklervertrag verwiesen werden. Gemäss Art. 412 OR erhält der Mäkler durch den Mäklervertrag den Auftrag, Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. Bei Auktionen kommen diese Bestimmungen immer dann zur Anwendung, wenn der Käufer dem Auktionshaus eine Entschädigung schuldet (vgl. HUGUENIN, Obligationenrecht