__ AG diesen Vertrag einzugehen. Nachdem diese die nachträgliche Genehmigung unterlassen habe, sei der Beschwerdeführerin ein Schaden in der Höhe des entgangen Aufgelds auf den Zuschlagspreis von 12% und in der Höhe der fehlenden Verkaufskomission gegenüber der Verkäuferin in gleicher Höhe entstanden. Überdies würden nicht fristgerecht abgeholte Objekte in die C.________ nach K.________ transportiert und dort gelagert, beides auf Kosten des Käufers. Auch diese Kosten habe der Beschuldigte bisher nicht bezahlt. Die Beschwerdeführerin sei daher als direkt Geschädigte zu betrachten und dadurch ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert.