Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass ihr als Auktionatorin ein unmittelbarer wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Wäre nämlich der Beschuldigte zu einem entsprechenden Abschluss befugt gewesen, wäre zwischen der Beschwerdeführerin und ihm bzw. der F.________ AG ein Vertrag über die Vermittlung eines Autokaufs zustande gekommen. Indem der Beschuldigte eine schriftliche Anmeldung für die Abgabe von Geboten eingereicht und an der Auktion teilgenommen habe, habe er den erkennbaren Willen geäussert, namens der F.________ AG diesen Vertrag einzugehen.