Gemäss Auktionsbedingungen habe die Beschwerdeführerin das Fahrzeug «im Namen und auf Rechnung der Einlieferer», das heisst im Auftrag von E.________, verkauft. Sie sei daher nur zivilrechtliche Stellvertreterin der Verkäuferin und als solche nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt. Die Beschwerdeführerin sei folglich zu Unrecht als Privatklägerin am Verfahren beteiligt gewesen und vorliegend nicht zur Beschwerde legitimiert. 3.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass ihr als Auktionatorin ein unmittelbarer wirtschaftlicher Schaden entstanden sei.