2 stellt. Folglich wurde die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 20. Januar 2018 (Poststempel: 21. Januar 2018) gewahrt. 3.2 Die Ergreifung eines Rechtsmittels setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse voraus. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte bringen übereinstimmend vor, es fehle an diesem Interesse, wenn eine Person nur indirekt in ihren eigenen Rechten betroffen sei. Gemäss Auktionsbedingungen habe die Beschwerdeführerin das Fahrzeug «im Namen und auf Rechnung der Einlieferer», das heisst im Auftrag von E.___