Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 beantragte der Beschuldigte ebenfalls, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge in Höhe der noch einzureichenden Kostennote. Der Beschuldigte reichte am 29. März 2018 eine Replik ein und verlangte die Abweisung dieser Anträge. Die in Aussicht gestellte Kostennote vom Anwalt des Beschuldigten ging am 27. April 2017 bei der Beschwerdekammer des Obergerichts ein.