a und d StPO ein. Mit Beschwerde vom 20. Januar 2018 verlangte die C.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2018 ein kostenfälliges Nichteintreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 beantragte der Beschuldigte ebenfalls, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge in Höhe der noch einzureichenden Kostennote.