Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 25 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ GmbH v.d. Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen arglistiger Vermögensschädigung, evtl. Be- trugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 27. Dezember 2017 (BJS 15 26621) Erwägungen: 1. Am 5. November 2015 reichte die C.________ GmbH zusammen mit E.________ gegen A.________ eine Strafanzeige ein wegen verschiedener strafbarer Hand- lungen gegen das Vermögen. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen arglistiger Vermögensschädi- gung, evtl. Betrugs (Verfügung vom 2. Mai 2016). Dieses Verfahren stellte sie mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a und d StPO ein. Mit Beschwerde vom 20. Januar 2018 verlangte die C.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2018 ein kostenfälliges Nichteintreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 beantragte der Beschuldigte ebenfalls, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge in Höhe der noch einzureichenden Kostennote. Der Beschuldigte reichte am 29. März 2018 eine Replik ein und verlangte die Ab- weisung dieser Anträge. Die in Aussicht gestellte Kostennote vom Anwalt des Be- schuldigten ging am 27. April 2017 bei der Beschwerdekammer des Obergerichts ein. 2. Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bildet zusammengefasst folgender Sach- verhalt: Die Beschwerdeführerin veranstaltete am 13. Juni 2015 in L.________ eine Auktion von Oldtimer-Fahrzeugen. Anlässlich dieser Auktion sollte namentlich ein Shelby Cobra 427 versteigert werden. Am 12. Juni 2015 unterbreitete der Beschul- digte der Beschwerdeführerin eine schriftliche Anmeldung zur Abgabe telefonischer Gebote, lautend auf die Gesellschaft F.________ AG, vertreten durch den Be- schuldigten. Am Auktionstag selber bestätigte er diese Anmeldung nochmals per E- Mail, bot mit und erhielt schliesslich den Zuschlag für den Shelby Cobra 427 zu ei- nem Zuschlagspreis von CHF 975‘000.00. Ihm bzw. der F.________ AG wurde am selben Tag ein Betrag von CHF 1‘092‘000.00 (inkl. gemäss Auktionsbedingungen zu leistender Aufwand von 12%) in Rechnung gestellt. In der Folge weigerte sich der Beschuldigte, die Rechnung zu bezahlen und bestritt unter anderem die Echt- heit des ersteigerten Fahrzeugs. Schliesslich teilte Rechtsanwalt B.________ im Namen der F.________ AG am 5. August 2015 mit, dass auf die Forderung aus der Auktion nicht eingetreten werde, da kein gültiger Vertrag zustande gekommen sei. Das Geschäft wurde in der Folge nicht vollzogen. 3. 3.1 Gegen Einstellungsverfügungen können die Parteien bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen Beschwerde führen (Art. 322 Abs. 2, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die angefochtene Verfügung datiert vom 27. De- zember 2017, wurde der Beschwerdeführerin aber erst am 10. Januar 2018 zuge- 2 stellt. Folglich wurde die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 20. Januar 2018 (Poststempel: 21. Januar 2018) gewahrt. 3.2 Die Ergreifung eines Rechtsmittels setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse voraus. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte bringen übereinstimmend vor, es fehle an diesem Interesse, wenn eine Person nur indirekt in ihren eigenen Rechten betroffen sei. Gemäss Auktionsbedingungen ha- be die Beschwerdeführerin das Fahrzeug «im Namen und auf Rechnung der Einlie- ferer», das heisst im Auftrag von E.________, verkauft. Sie sei daher nur zivilrecht- liche Stellvertreterin der Verkäuferin und als solche nicht unmittelbar in ihren Rech- ten verletzt. Die Beschwerdeführerin sei folglich zu Unrecht als Privatklägerin am Verfahren beteiligt gewesen und vorliegend nicht zur Beschwerde legitimiert. 3.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass ihr als Auktionatorin ein unmit- telbarer wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Wäre nämlich der Beschuldigte zu einem entsprechenden Abschluss befugt gewesen, wäre zwischen der Be- schwerdeführerin und ihm bzw. der F.________ AG ein Vertrag über die Vermitt- lung eines Autokaufs zustande gekommen. Indem der Beschuldigte eine schriftli- che Anmeldung für die Abgabe von Geboten eingereicht und an der Auktion teilge- nommen habe, habe er den erkennbaren Willen geäussert, namens der F.________ AG diesen Vertrag einzugehen. Nachdem diese die nachträgliche Ge- nehmigung unterlassen habe, sei der Beschwerdeführerin ein Schaden in der Höhe des entgangen Aufgelds auf den Zuschlagspreis von 12% und in der Höhe der feh- lenden Verkaufskomission gegenüber der Verkäuferin in gleicher Höhe entstanden. Überdies würden nicht fristgerecht abgeholte Objekte in die C.________ nach K.________ transportiert und dort gelagert, beides auf Kosten des Käufers. Auch diese Kosten habe der Beschuldigte bisher nicht bezahlt. Die Beschwerdeführerin sei daher als direkt Geschädigte zu betrachten und dadurch ohne weiteres zur Be- schwerde legitimiert. 3.4 Diese Ausführungen verdienen Zustimmung. Es kann hierzu auf die obligationen- rechtlichen Bestimmungen zum Mäklervertrag verwiesen werden. Gemäss Art. 412 OR erhält der Mäkler durch den Mäklervertrag den Auftrag, Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. Bei Auktionen kommen diese Bestimmungen immer dann zur An- wendung, wenn der Käufer dem Auktionshaus eine Entschädigung schuldet (vgl. HUGUENIN, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl. 2014, S. 704 Rz. 2361). Indem der Beschuldigte an der fraglichen Auktion teilgenommen und Gebote abgegeben hat, hat er implizit die Auktionsbedingungen der Be- schwerdeführerin akzeptiert. Diesen ist in Ziff. 4 zu entnehmen, dass auf jedes er- steigerte Objekt ein Aufgeld von 12 % (inkl. MwSt) auf den Zuschlagspreis zu ent- richten ist (Anzeigebeilage 4). Aus Ziff. 6 der Auktionsbedingungen ergibt sich die Kostentragungspflicht des Käufers für Transport- und Lagerkosten nicht abgeholter Fahrzeuge. Der Beschuldigte hatte der Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld mit- geteilt, dass er für den von ihr im Auftrag der Einlieferin versteigerten Shelby Cobra 427 mitbieten werde. Damit hat er eindeutig sein Interesse bekundet, durch die Vermittlungstätigkeit der Beschwerdeführerin einen Kaufvertrag abzuschliessen. Zwischen den Parteien bestand somit ein Vertrag über die Vermittlung eines Auto- 3 kaufs. Ein allfälliger daraus entstandener Schaden trifft die Auktionatorin direkt. Somit ist die Beschwerdeführerin als unmittelbar Geschädigte zu betrachten und zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft insbe- sondere dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsan- waltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Dies bedeutet, dass das Strafverfah- ren grundsätzlich fortzusetzen ist, wenn sich die Umstände, die für – beziehungs- weise gegen – eine Verurteilung sprechen, ungefähr die Waage halten. Als Leitlinie kann gelten, dass Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Der Grund- satz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). 5. Der arglistigen Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB macht sich schuldig, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch arglistige Täuschung in die Irre führt oder in einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Tat wird nur auf Antrag bestraft. Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, ist der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB anwendbar. 6. In ihrer Einstellungsverfügung vom 27. Dezember 2017 verneinte die Staatsanwalt- schaft eine Subsumption des Sachverhalts unter den Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung mit der Begründung, die Strafantragsfrist sei im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung verstrichen gewesen. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das An- tragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Antragsfrist beginnt, sobald dem An- tragsberechtigten Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt sind (BGE 126 IV 131, E. 2a). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, konnte sie am Tag der Auktion noch keine Kenntnis von einem allfällig strafbaren Verhal- ten des Beschuldigten haben. Erst mit Erhalt des Schreibens von Rechtsanwalt B.________ vom 5. August 2017, in welchem dieser im Namen der F.________ AG bestritt, dass ein Vertrag zustande gekommen sei, konnte der Beschwerdefüh- rerin klar sein, dass es definitiv nicht zur Vertragserfüllung kommen würde. Die Möglichkeit, dass der Beschuldigte sich strafbar gemacht haben könnte, war für sie frühestens in diesem Zeitpunkt erkennbar. Somit war die dreimonatige Antragsfrist mit Einreichung der Strafanzeige am 5. November 2015 gewahrt. Die Einstellung aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO erweist sich somit als unrechtmässig. 4 7. 7.2 Sowohl der Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung, als auch derjenige des Betrugs setzen eine arglistige Täuschung voraus. Diese beinhaltet ein Verhal- ten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abwei- chende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch mündliche oder schriftliche Er- klärungen, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (Urteil des Bundesge- richts 1A_261/2004 vom 25. Januar 2005 E. 4.1). 7.3 Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschuldigte sei vor, während und nach der Auktion als Vertreter der angeblichen Käuferschaft aufgetre- ten. Dadurch habe er überhaupt an der Auktion teilnehmen können und deshalb sei ihm schliesslich der Zuschlag erteilt worden. Ihm sei aber bekannt gewesen, dass er für die F.________ AG nicht über die erforderliche Zeichnungsberechtigung ver- füge, woraus sich bereits seine Täuschungsabsicht ableiten lasse. Indem er im Nachgang an die Auktion zum einen Verzögerungen beim Auslösen der Zahlung geltend gemacht und zum anderen die Überprüfung der Echtheit des Fahrzeugs verlangt habe, habe er weiterhin zu verstehen gegeben, zahlungsfähig zu sein und den Vertrag noch erfüllen zu wollen. Durch die Vorspiegelung dieser falschen Tat- sache sei die Beschwerdeführerin arglistig irregeführt und in der Folge in ihrem Irr- tum bestärkt worden. Sie sei dadurch zu Fehldispositionen und vermögensschädi- genden Verfügungen in Form von entgangenem Gewinn verleitet worden. 7.4 In ihrem Vorbringen, sie sei vom Beschuldigten über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit getäuscht worden, ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. Wie einer E-Mail von G.________, Bank M.________, vom 17. Juni 2015 an den Beschuldigten zu entnehmen ist, hatte der Beschuldigte die fragliche Zahlung be- reits in Auftrag gegeben. Sie sei jedoch im Filter der Bank hängengeblieben und vorerst blockiert worden (Anzeigebeilage 8). Dies zeigt, dass der Beschuldigte un- mittelbar nach der Auktion sehr wohl gewillt und grundsätzlich fähig war, seine Zah- lungspflicht zu erfüllen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte im Wissen darum, dass er den Kaufpreis gar nicht bezahlen kann, ein Fahrzeug er- steigern sollte, das gemäss Ziff. 6 der Auktionsbedingungen ohnehin erst nach vollständiger Bezahlung ausgeliefert wird. Die Zahlung konnte nicht etwa deswe- gen nicht ausgelöst werden, weil das Konto über zu wenig Deckung verfügte, son- dern weil sie dem Filter der Bank verdächtig erschien. Der Zahlungswille des Be- schuldigten fiel erst später - wahrscheinlich aufgrund der Vermutung, beim erstei- gerten Fahrzeug handle es sich nicht um ein Original – weg. Dass er an der Echt- heit des Wagens ernsthafte Zweifel hatte, zeigt nicht zuletzt sein Vorschlag, eine Expertise durchführen zu lassen und die Kosten dafür der Partei aufzuerlegen, die unrecht hatte (Anzeigebeilage 8). Ein nachträglich entfallender Zahlungswille kann strafrechtlich nicht von Relevanz sein. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der für die Beurteilung eines allfällig strafbaren Verhaltens des Beschuldigten massge- blich ist, war jedenfalls keine Täuschung über den Leistungswillen und die Leis- tungsfähigkeit vorhanden. 5 7.5 Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschuldigte zur Vertretung der F.________ AG befugt war oder ob er die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht getäuscht hat. Die Staatsanwaltschaft führte in der Einstellungsverfügung vom 27. Dezember 2017 aus, gemäss Handelsregisterauszug würden die Aktien der F.________ AG zu 100% der H.________ AG gehören. Diese beherrsche die F.________ AG somit vollständig. Der Beschuldigte sei als einziges Verwaltungsratsmitglied der H.________ AG einzelzeichnungsberechtigt. Der Beschuldigte könne deshalb die F.________ AG verpflichten und sei zu deren Vertretung befugt. 7.6 Die Vertretung einer AG obliegt gemäss Art. 718 Abs. 1 OR in erster Linie dem Verwaltungsrat. Er kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegier- te) oder Dritten (Direktoren) übertragen (Art. 718 Abs. 2 OR). Für die Kenntnis der vertretungsberechtigten Personen ist der Handelsregistereintrag massgeblich (vgl. Art. 933 Abs. 2 OR und Art. 45 Abs. 1 Bst. o Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]. Sind juristische Personen an einer anderen Gesellschaft beteiligt, können diese nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein; wählbar sind einzig natür- liche Personen als ihre Vertreter (Art. 707 Abs. 3 OR). Einzige zeichnungsberechtigte Person für die F.________ AG ist gemäss deren Handelsregisterauszug I.________. Die Konstruktion einer Zeichnungsberechti- gung des Beschuldigten über die Muttergesellschaft, die H.________ AG, ist nach dem Gesagten nicht möglich. Den Aktionären, respektive deren Vertretern, steht grundsätzlich keine Vertretungsmacht zu, ausser sie verfügen über eine besondere Ermächtigung. Diese kann darin bestehen, dass die AG bestimmten Personen eine umfassende Handlungsvollmacht i.S. einer Prokura einräumt, was wiederum einen Eintrag ins Handelsregister voraussetzt (Art. 458 Abs. 2 OR). Die AG kann sich aber auch durch die Erteilung anderer Handlungsvollmachten, die sich auf das ganze Gewerbe oder nur auf bestimmte Geschäfte beziehen (Art. 462 Abs. 1 OR), respektive durch gewöhnliche Stellvertretung (Art. 32 ff. OR) vertreten lassen. Hin- weise darauf, dass der Beschuldigte über eine derartige Bevollmächtigung verfügt hätte, finden sich in den Akten jedoch keine. Bezeichnenderweise behauptet er auch selber nicht, über eine Vollmacht der F.________ AG verfügt zu haben. In dubio pro duriore ist das Vorliegen einer Vollmacht des Beschuldigten für die Er- steigerung des Shelby Cobra 427 zu verneinen und davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht getäuscht wurde. 8. 8.1 Eine Täuschung gemäss Art. 151 und 146 StGB ist nur dann strafrechtlich relevant, wenn sie arglistig ist. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Arglist vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonde- rer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht, respektive nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, der Täter den Getäuschten von der mögli- chen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses un- terlassen werde (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). 6 8.2 Sieht man die Täuschung des Beschuldigten darin, dass er gegenüber der Be- schwerdeführerin wahrheitswidrig angegeben hat, zur Vertretung der F.________ AG befugt zu sein, kommt die Opfermitverantwortung ins Spiel. Arglist scheidet nämlich aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerk- samkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbe- dürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. So sind besondere Fach- kenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung scheidet Arglist jedoch erst aus, wenn der Getäuschte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). Gemäss Auktionskatalog betrug der Schätzpreis des umstrittenen Shelby Cobra 427 CHF 1.1-1.2 Millionen (Anzeigebeilage 3). Verkauft wurde er schlussendlich für CHF 975‘000.00. Es mag zutreffen, dass die Versteigerung von Fahrzeugen in die- sem Preissegment zum gewöhnlichen Geschäftsalltag der Beschwerdeführerin gehört. Ebenso mag zutreffen, dass sich im Vorfeld einer Auktion eine Vielzahl von Interessenten für ein Fahrzeug melden und daher eine umfassende Prüfung jedes Interessenten mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. Dies vermag aber nicht darüber hinwegzutäuschen, dass in einem Geschäftsbereich, wo es um Summen im sechs- und siebenstelligen Bereich geht, minimale Abklärungen zur Person ei- nes potentiellen Käufers möglich und zumutbar sind. Der Beschuldigte hatte in sei- ner Anmeldung zur Abgabe telefonischer Gebote als Auftraggeber die «F.________ AG, vertreten durch A.________» angegeben (Anzeigebeilage 5). Aufgrund dieser Anmeldung wusste die Beschwerdeführerin bereits im Voraus, dass der Beschuldigte nicht ein einfacher Interessent war, sondern tatsächlich die Absicht hatte, für den fraglichen Wagen zu bieten. Sie wusste auch, dass dieser - ihr bisher völlig unbekannte Interessent - nicht in eigenem Namen, sondern im Na- men einer Gesellschaft handelte. Sie tätigte jedoch keinerlei Abklärungen zur Iden- tifizierung des Interessenten oder zur Abklärung seiner Bonität. Ein einfacher Blick ins Handelsregister hätte genügt, um Aufschluss über seine Vertretungsbefugnis zu erhalten und wäre bei einem Fahrzeug mit einem derart hohen Schätzpreis auch angezeigt gewesen. Das Unterlassen dieser einfachsten Vorsichtsmassnahme muss als leichtfertig bezeichnet werden und begründet vorliegend einer dieser Ausnahmefälle, in denen die Arglist aufgrund überwiegender Opfermitverantwor- tung entfällt. 9. Zusammengefasst überwiegt die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs des Be- schuldigten die Möglichkeit einer Verurteilung klar. Die Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO ist somit nicht zu be- anstanden. Die Beschwerde wird abgewiesen. 7 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Verfahrens werden bestimmt auf CHF 2‘000.00. 11. Der obsiegende Beschuldigte hat ausserdem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechts- mittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 und 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist juristischer Laie und sah sich durch die Strafanzeige mit teilweise komplexen rechtlichen Fragen konfron- tiert. Der Beizug eines Anwalts scheint durchaus geboten. Rechtsanwalt B.________ weist in seiner Kostennote vom 26. April 2017 Aufwendungen von ins- gesamt CHF 1‘264.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus. Dieses Honorar scheint mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. b und e der Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811) angemessen. In Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädi- gung von CHF 1‘264.70 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 12. Abschliessend wirft das vorliegende Verfahren die Frage auf, ob die gleichzeitige Vertretung des Beschuldigten und der F.________ AG durch Rechtsanwalt B.________ mit den Berufsregeln der Anwälte vereinbar ist. Nach Art. 128 StPO ist der Verteidiger in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Inter- essen der beschuldigten Person verpflichtet. Gemäss Art. 12 Bst. c des Bundesge- setzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) meiden Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Es ist dem Anwalt somit untersagt, mehrere Parteien zu vertreten, deren Interessen sich wi- dersprechen. Untersagt ist nicht nur die Vertretung der Interessen eines Mandan- ten, welche denjenigen eines anderen direkt entgegenstehen, wie dies bei Kläger und Beklagten der Fall ist, sondern der Anwalt darf auch keine Drittperson vertre- ten, deren Interessen diejenigen eines Mandanten in irgendeiner Weise beeinträch- tigen könnten. Das Verbot der Doppelvertretung gilt im Prozess, den die Parteien gegeneinander führen, uneingeschränkt. Bei der reinen Rechtsberatung ist die Doppelvertretung hingegen zulässig, wenn die Parteien einverstanden sind (FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 346 und 377). Die kantonalen Ge- richts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons un- verzüglich Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Im vorprozessualen Stadium hat Rechtsanwalt B.________ gegenüber der Be- schwerdeführerin bereits die F.________ AG vertreten. Nun vertritt er im Strafpro- zess in der gleichen Angelegenheit den Beschuldigten. In welcher Beziehung die- ser genau mit der F.________ AG steht, ist aufgrund der Akten nicht ganz klar. 8 Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Standpunkte der beiden Man- danten zumindest teilweise auseinandergehen. Hätte die F.________ AG nämlich die Vertretungsbefugnis des Beschuldigten bestätigt und den Vertrag mit der Be- schwerdeführerin erfüllt, hätte diese keine Strafanzeige eingereicht. Die AG will nun den Shelby Cobra 427 nicht bezahlen und der Beschuldigte will keine strafrechtli- che Verurteilung. Diese beiden Interessen verlaufen offensichtlich nicht in dieselbe Richtung. Selbst wenn beide Parteien der Doppelvertretung zugestimmt haben, ist diese zumindest als problematisch einzustufen. Aus diesem Grund wird der vorlie- gende Entscheid auch der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mitgeteilt. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘264.70 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, ao. Staatsanwältin J.________ (mit den Akten) - der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern (Art. 15 BGFA) Bern, 1. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10